Satzung

Satzung des Freibadvereins „Freibad Alverdissen e.V.“

 

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Freibad Alverdissen e. V.“

Er soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Lemgo eingetragen werden.

Der Verein hat seinen Sitz in Barntrup.

 

§ 2 Zweck

Zweck des Vereins sind die Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege (§ 52 Abs. 2 Nr. 2 AO) und die Förderung des Sports (§ 52. Abs. 2 Nr. 21 AO), in dem Mitgliedern und Nichtmitgliedern die Möglichkeit der Pflege des Schwimmsports zur körperlichen Ertüchtigung und Gesundheitsfürsorge geboten wird.

Die Förderung des Zusammenlebens und der gemeinsamen Sportausübung von Kindern, Jugendlichen und älteren Mitbürgern und die Förderung der Schwimmaus/ und -weiterbildung sind weitere Zwecke. Der Verein wird vor allem die Jugendlichen in ihrer körperlichen Entwicklung und das bürgerschaftliche Engagement zugunsten gemeinnütziger Zwecke fördern.

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Erhaltung und den Betrieb des der Allgemeinheit zugänglichen Freibades Alverdissen.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt in erster Linie nicht eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Ansammlung von Vermögen zu anderen Zwecken ist untersagt. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

§ 4 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 5 Mitgliedschaften

Der Verein umfasst    a) ordentliche Mitglieder über 18 Jahren,

                                   b) jugendliche Mitglieder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr,

                                   c) fördernde Mitglieder,

                                   d) Ehrenmitglieder.

 

Ordentliche Mitglieder können nur natürliche Personen werden, fördernde Mitglieder könne sowohl natürliche als auch juristische Personen und Organisationen werden.

Zu Ehrenmitgliedern können solche Personen ernannt werden, die sich besondere Verdienste um die Zwecke des Vereins erworben haben. Die Ernennung erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung.

 

Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.

Die Mitgliedschaft endet,

  1. durch den Tod des Mitgliedes,
  2. die schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an den Vereinsvorstand; sie ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigung von drei Monaten zulässig,
  3. durch den Ausschluss aus dem Verein.          

 

Der Ausschluss aus dem Verein erfolgt durch den Vorstand und bedarf einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Vorstandes.

Der Ausschluss ist zulässig bei

 

  1. Unehrenhaftem Verhalten des Vereinsmitgliedes,
  2. vereinsschädigendem Verhalten des Vereinsmitgliedes,
  3. wenn Beiträge und andere Zahlungsverpflichtungen des Vereinsmitgliedes für einen Zeitraum von 12 Monaten rückständig sind und ihre Zahlung nicht innerhalb von einer Frist von einem Monat nach ergangener Mahnung erfolgt.

 

Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Ansprüche dem Verein gegenüber.

 

§ 6 Beiträge

Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und werden jeweils am 01. Januar eines Jahres im Voraus fällig. Über die Höhe des Jahresbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung. Sie kann den Betrag für Schüler, Studenten und minderjährige Mitglieder bis zu 50 % ermäßigen.

Ehrenmitglieder sind vom Beitrag befreit.

 

§7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

  1. Die Mitgliederversammlung,
  2. der Vorstand.

Er besteht aus dem/r 1. Vorsitzenden, dem/r 2. Vorsitzenden und dem/r Sportwart/in, dem/r Schatzmeister/in,  und dem/r Schriftführer/in.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Sportwart. Je zwei von ihnen sind gemeinsam vertretungs-/ und zeichnungsberechtigt.

 

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Alljährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, zu der alle Mitglieder vom Vorstand unter den Angabe der Tagesordnung schriftlich mit einer Frist von 2 Wochen einzuladen sind. Die Einladung kann auch durch Veröffentlichung in der örtlichen Tagespresse (Lippische Landeszeitung) erfolgen.
  2. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen spätestens eine Woche vor der Versammlung beim Vorstand eingereicht werden. Verspätet eingehende Anträge könne nur durch den zustimmenden Beschluss der Mitgliederversammlung zugelassen werden. Dies gilt auch für Dringlichkeitsanträge.
  3. Der Mitgliederversammlung obliegen:
  1. Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes und des Berichtes des Kassenprüfers.
  2. Entlastung des neuen Vorstandes.
  3. Wahl des neuen Vorstandes.

Der Vorstand wird auf 4 Jahre mit einfacher Mehrheit gewählt. Er führt die Geschäfte des Vereins bis zur Neuwahl durch.

  1. Wahl von 2 Kassenprüfern für die Dauer von 4 Jahren. Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören. Einmalige Wiederwahl ist zulässig, wobei jedoch von den Kassenprüfern jeweils einer ausscheiden muss.
  2. Entscheidung über die eingereichten Anträge.
  3.  Ernennung von Ehrenmitgliedern.
  4. Auflösung des Vereins
  1. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder dies schriftlich mit Angabe des Grundes  beantragen. Auch der Vorstand im Sinne des § 6 Ziffer 2 BGB kann beim Vorliegen eines wichtigen Grundes die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschließen.
  2. Jede ordnungsgemäß anberaumte (ordentliche oder außerordentliche) Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie beschließt über Anträge durch einfache Mehrheit, soweit sie nicht Satzungsänderung oder die Auflösung des Vereins betreffen. Insoweit ist eine Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder erforderlich.
  3. Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder über 18 Jahre, alle Fördermitglieder und alle Ehrenmitglieder. Sie haben jeder eine Stimme.
  4. Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das vom 1. Vorsitzenden zu unterschreiben und von einem anderen Vorstandsmitglied gegenzureichen ist.


§ 9 Der Vorstand

Der Vorstand bestimmt im Rahmen der von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse die Richtlinien der Vereinsarbeit und erledigt die laufenden Vereinsangelegenheiten; insbesondere obliegt ihm die Verwaltung des Vereinseigentums (Vermögen).

Der Vorstand ist bei Bedarf durch den ersten Vorsitzenden, im Verhinderungsfall durch den zweiten Vorsitzenden, einzuberufen. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Der Vorstand ist beschlussfähig mit mindestens 3 Mitgliedern des Vorstandes.

Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich.

 

§ 10 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Barntrup, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Eine Auszahlung des Vereinsvermögens an die Vereinsmitglieder ist ausgeschlossen.

 

 

Barntrup, den 06.01.2017

 

 

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