Satzung des Freibadvereins „Freibad Alverdissen e.V.“
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Freibad Alverdissen e. V.“
Er soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Lemgo eingetragen werden.
Der Verein hat seinen Sitz in Barntrup.
§ 2 Zweck
Zweck des Vereins sind die Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege (§ 52 Abs. 2 Nr. 2 AO) und die Förderung des Sports (§ 52. Abs. 2 Nr. 21 AO), in dem Mitgliedern und Nichtmitgliedern die Möglichkeit der Pflege des Schwimmsports zur körperlichen Ertüchtigung und Gesundheitsfürsorge geboten wird.
Die Förderung des Zusammenlebens und der gemeinsamen Sportausübung von Kindern, Jugendlichen und älteren Mitbürgern und die Förderung der Schwimmaus/ und -weiterbildung sind weitere Zwecke. Der Verein wird vor allem die Jugendlichen in ihrer körperlichen Entwicklung und das bürgerschaftliche Engagement zugunsten gemeinnütziger Zwecke fördern.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Erhaltung und den Betrieb des der Allgemeinheit zugänglichen Freibades Alverdissen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt in erster Linie nicht eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Ansammlung von Vermögen zu anderen Zwecken ist untersagt. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 4 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 5 Mitgliedschaften
Der Verein umfasst a) ordentliche Mitglieder über 18 Jahren,
b) jugendliche Mitglieder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr,
c) fördernde Mitglieder,
d) Ehrenmitglieder.
Ordentliche Mitglieder können nur natürliche Personen werden, fördernde Mitglieder könne sowohl natürliche als auch juristische Personen und Organisationen werden.
Zu Ehrenmitgliedern können solche Personen ernannt werden, die sich besondere Verdienste um die Zwecke des Vereins erworben haben. Die Ernennung erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung.
Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.
Die Mitgliedschaft endet,
Der Ausschluss aus dem Verein erfolgt durch den Vorstand und bedarf einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Vorstandes.
Der Ausschluss ist zulässig bei
Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Ansprüche dem Verein gegenüber.
§ 6 Beiträge
Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und werden jeweils am 01. Januar eines Jahres im Voraus fällig. Über die Höhe des Jahresbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung. Sie kann den Betrag für Schüler, Studenten und minderjährige Mitglieder bis zu 50 % ermäßigen.
Ehrenmitglieder sind vom Beitrag befreit.
§7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
Er besteht aus dem/r 1. Vorsitzenden, dem/r 2. Vorsitzenden und dem/r Sportwart/in, dem/r Schatzmeister/in, und dem/r Schriftführer/in.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Sportwart. Je zwei von ihnen sind gemeinsam vertretungs-/ und zeichnungsberechtigt.
§ 8 Mitgliederversammlung
Der Vorstand wird auf 4 Jahre mit einfacher Mehrheit gewählt. Er führt die Geschäfte des Vereins bis zur Neuwahl durch.
§ 9 Der
Vorstand
Der Vorstand bestimmt im Rahmen der von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse die Richtlinien der Vereinsarbeit und erledigt die laufenden Vereinsangelegenheiten; insbesondere obliegt ihm die Verwaltung des Vereinseigentums (Vermögen).
Der Vorstand ist bei Bedarf durch den ersten Vorsitzenden, im Verhinderungsfall durch den zweiten Vorsitzenden, einzuberufen. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Der Vorstand ist beschlussfähig mit mindestens 3 Mitgliedern des Vorstandes.
Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich.
§ 10 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Barntrup, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Eine Auszahlung des Vereinsvermögens an die Vereinsmitglieder ist ausgeschlossen.
Barntrup, den 06.01.2017